Die Dorfvorstände werden auf einer Dorfschaftsversammlung, die von der Bürgermeister*in einzuberufen ist, aus den Bürger*innen, die der Gemeindevertretung angehören oder angehören können, für die Dauer der Wahlperiode der Gemeindevertretung gewählt. Die oder der Vorsitzende des Dorfvorstandes führt die Bezeichnung “Dorfvorsteherin” oder “Dorfvorsteher”. Die Dorfvorsteherin oder der Dorfvorsteher und die Stellvertreter*in werden zu Ehrenbeamt*innen ernannt. Die Dorfvorsteher*in führt die laufenden Geschäfte des Dorfvorstandes. Der Dorfvorstand hat sich für den Bereich der Dorfschaft mit allen wichtigen Selbstverwaltungs- angelegenheiten zu befassen. Das gleiche gilt, wenn solche Angelegenheiten aus der Dorfschaft an ihn herangetragen oder von der Gemeindevertretung oder der Bürgermeister*in im Einzelfall ihm zur Beratung zugewiesen werden. Den Dorfvorständen wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel übertragen, soweit die Entscheidungen nicht der Gemeindevertretung nach § 28 GO vorbehalten sind oder der Bürgermeister*in Oder den Ausschüssen obliegen:
Pflege und Verschönerung des Ortsbildes
Pflege des örtlichen Brauchtums
Förderung örtlicher Vereinigungen
Der Dorfvorsteher*in werden folgende Aufgaben übertragen: Die Ausstellung von Bescheinigungen (z.B. Lebensbescheinigungen usw.), soweit sie oder er hierfür von der Bürgermeister*in ermächtigt wird und hierfür nicht besondere Behörden zuständig sind Unterstützung der Gemeinde auf allen Gebieten, z.B. bei der Durchführung statistischer Erhebungen, soweit sie oder er hierfür von der Bürgermeister*in beauftragt wird Die Bürgermeister*in der Dorfvorsteher*in aus dem Bereich der öffentlichen Sicherheit einschließlich der Katastrophenabwehr Aufgaben übertragen Berichterstattung auf Anforderung der Gemeinde Die Bürgermeister*in kann sich in Angelegenheiten, die sie oder er nach Weisung zu erfüllen hat, von der Dorfvorsteher*in beraten lassen
Die Dorfvorstände werden auf einer Dorfschaftsversammlung, die von der Bürgermeister*in einzuberufen ist, aus den Bürger*innen, die der Gemeindevertretung angehören oder angehören können, für die Dauer der Wahlperiode der Gemeindevertretung gewählt. Die oder der Vorsitzende des Dorfvorstandes führt die Bezeichnung “Dorfvorsteherin” oder “Dorfvorsteher”. Die Dorfvorsteherin oder der Dorfvorsteher und die Stellvertreter*in werden zu Ehrenbeamt*innen ernannt. Die Dorfvorsteher*in führt die laufenden Geschäfte des Dorfvorstandes. Der Dorfvorstand hat sich für den Bereich der Dorfschaft mit allen wichtigen Selbstverwaltungs- angelegenheiten zu befassen. Das gleiche gilt, wenn solche Angelegenheiten aus der Dorfschaft an ihn herangetragen oder von der Gemeindevertretung oder der Bürgermeister*in im Einzelfall ihm zur Beratung zugewiesen werden. Den Dorfvorständen wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel übertragen, soweit die Entscheidungen nicht der Gemeindevertretung nach § 28 GO vorbehalten sind oder der Bürgermeister*in Oder den Ausschüssen obliegen:
Pflege und Verschönerung des Ortsbildes
Pflege des örtlichen Brauchtums
Förderung örtlicher Vereinigungen
Der Dorfvorsteher*in werden folgende Aufgaben übertragen: Die Ausstellung von Bescheinigungen (z.B. Lebensbescheinigungen usw.), soweit sie oder er hierfür von der Bürgermeister*in ermächtigt wird und hierfür nicht besondere Behörden zuständig sind Unterstützung der Gemeinde auf allen Gebieten, z.B. bei der Durchführung statistischer Erhebungen, soweit sie oder er hierfür von der Bürgermeister*in beauftragt wird Die Bürgermeister*in der Dorfvorsteher*in aus dem Bereich der öffentlichen Sicherheit einschließlich der Katastrophenabwehr Aufgaben übertragen Berichterstattung auf Anforderung der Gemeinde Die Bürgermeister*in kann sich in Angelegenheiten, die sie oder er nach Weisung zu erfüllen hat, von der Dorfvorsteher*in beraten lassen